Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt

der Partei „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ kurz: Die PARTEI Sachsen-Anhalt

Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die weibliche Form verwendet, alles andere (z.B. Männer) ist immer mitgemeint.

§ 1 – Name und Zweck

(1) Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen föderalen Ordnung – geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit – mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jedweder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Der Bundesverband der PARTEI führt den vollständigen Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“. Ihre Kurzbezeichnung ist Die PARTEI. Das Wort „PARTEI“ steht als Akronym für den Namen der Partei.

(3) Der Landesverband Sachsen-Anhalt führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Sachsen-Anhalt“, kurz: Die PARTEI Sachsen-Anhalt.

(4) Die PARTEI Sachsen-Anhalt ist ein Landesverband im Sinne der Bundessatzung.

(5) Die Tätigkeit des Landesverbandes Sachsen-Anhalt erstreckt sich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt.

(6) Der Sitz der PARTEI Sachsen-Anhalt ist Halle (Saale).

§ 2 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Partei, deren Erwerb und deren Ende richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundes- und Landessatzung, die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit sowie an der politischen Willensbildung zu beteiligen.
(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der PARTEI ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu beachten.
(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.
(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
Verwarnung,
Verweis,
Enthebung von einem Parteiamt,
Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
(2) Vorsätzliche Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.
(2b) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand des Landesverbandes beim jeweiligen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(2c) Das jeweilige Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.
(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(4) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
Auflösung
Ausschluß
Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände
(6) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.
(7) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser
Satzung sind unzulässig und unwirksam.

§ 5 – Gliederung

(1) Die PARTEI gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes kann es nur einen Landesverband geben.
(2) In Sachsen-Anhalt erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in
1. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt
Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt.
Hochschulgruppen (HSG)
In begründeten und sinnvollen Fällen ist eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.
(3) Die Gebietsverbände sind dem Landesverband direkt nachgeordnet.
(4) Gebietsverbände dürfen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
(5) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkundigen.
(6) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.
(7) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt eine Postempfängerin und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.
(8) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet.
(9) Vorstandswahlen sollen jährlich durchgeführt werden, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

§ 6 – Hochschulgruppen

(1) Hochschulgruppen der PARTEI gelten im Sinne der Satzung ebenfalls als angegliederte Lokalverbände und unterstehen denselben Regularien, Rechten und   Pflichten wie ein Ortsverband.
(2) Die Gründung oder Auflösung einer Hochschulgruppe bedarf einer Meldung beim Bundes- und Landesverband. Selbiges gilt für Veränderungen in der Vorstandsbesetzung. (3) Unter keinen Umständen dürfen Hochschulgruppen eigene Kassen führen. Angenommene Spenden sind an den Landesverband abzuführen und über diesen abzuwickeln. Für die Annahme von illegalen Spenden i.S.d. Parteiengesetzes ist die Hochschulgruppe selbst verantwortlich.
(4) Mittel zur Durchführung von Agitationsarbeit können formlos und zweckgebunden beim Landesverband beantragt werden.

§ 7 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, die Einheit der PARTEI zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen Grundsätze, Ordnung oder Ansehen der PARTEI richtet. Sie haben ihre Organe zu eben jener Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und zudem verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 8 – Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und der Gründungsparteitag.
(2) Der Landesvorstand vertritt die PARTEI in Sachsen-Anhalt nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Landesvorstand gehören sieben Mitglieder an:
– eine Vorsitzende
– eine stellvertretende Vorsitzende
– die Schatzmeisterin
– die politische Geschäftsführerin
– die Generalsekretärin
– zwei weitere Mitglieder

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder des Gründungsparteitags in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4b) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
(5) Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich persönlich oder in Form einer Telefonkonferenz zusammen. Diese Sitzung wird von der Landesvorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem von ihr beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich (bspw. E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann diese Einberufung auch kurzfristig erfolgen.
(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder in Sachsen-Anhalt kann der Vorstand des Landes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. des Gründungsparteitags.
(8) Der Gründungsparteitag tagt nur einmal zwecks Gründung des Landesverbandes, und zwar am 13.12.2014.

§ 9 – Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.
(2) Der Landesparteitag wird von der Landesvorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem von ihr beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail ist ausreichend). Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristig erfolgen.
(3) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(4) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, die dem Landesverband Sachsen-Anhalt angehören.
Gäste können durch Beschluss des Landesvorstandes zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 – Bewerberinnenaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung von Bewerberinnen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundes- und der Landessatzung.
(2) Kreisbewerberinnen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis, Landeslistenbewerberinnen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.

§ 11 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Landesverband kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Parteimitglieder in Sachsen-Anhalt erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Bundesparteitages ist einzuholen.

§ 12 – Parteiämter und Erstattungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband der PARTEI sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einer Amtsträgerin, einem beauftragten Mitglied oder einer Bewerberin bei der Ausführung ihrer Funktion oder Tätigkeit erwachsen, können auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über die Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Landesvorstand.

§ 13 – Schiedsgericht

Das Schiedsgericht des Landesverbandes Sachsen-Anhalt wird gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der PARTEI vom Landesparteitag bzw. dem Gründungsparteitag gewählt und arbeitet auf deren Grundlage.

§ 14 – Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur vom Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind nur dann zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen sind.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 13.12.2014 in Kraft, geändert auf dem ordentlichen LandesPARTEItag am 5.9.2015 in Halle (Saale), zuletzt geändert auf dem Landesparteitag am 2.12.2017 in Wittenberg.

Wittenberg, den 2. Dezember 2017